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Antispam
Besonders schwerwiegende und deshalb strafwürdige Spam-Mails, wie zum Beispeil E-Mails mit kinderpornografischen und/oder volksverhetzenden Inhalt, sind bereits heute strafrechtlich erfasst. So auch das Versenden von E-Mails mit Viren oder Würmern oder die Störung fremder Datenverarbeitungssysteme, die aufgrund der durch den massenhaften Versand von Spam entstehenden Rechnerlast zusammenbrechen.
Daneben ist das Zusenden unerbetener elektronischer Post mit Werbecharakter (Spamming) ist in Deutschland gemäß § 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG grundsätzlich unzulässig.
Erlaubt sind Werbe-Mails nur mit der ausdrücklichen vorherigen Einwilligung der Empfänger (Opt-in). Werbung über E-Mails ist also nur zulässig, wenn der Anbieter den Kunden um sein Einverständnis gebeten und dieses auch erhalten hat. Dafür muss keine besondere äußere Form eingehalten werden. Der Absender sollte aber durch technische oder organisatorische Maßnahmen nachweisen können, dass eine Einwilligung wirklich vom Empfänger stammt. Erlaubt sind Werbe-Mails auch dann, wenn ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von einem Kunden dessen Mail-Adresse erhalten hat und sie dann zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet.
Dies gilt aber nur, solange der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann.
Am 01.03.2007 ist das Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz - ElGVG) in Kraft getreten, dessen Herzstück das Telemediengesetz bildet. Ziel dieses Gesetzes ist u.a. ein verbesserter Schutz vor irreführenden Angaben bei E-Mail-Werbung. Damit wird einem wichtigen Anliegen des Verbraucherschutzes Rechnung getragen. Zugleich erhalten aber auch Unternehmen, die sich bisher nur auf die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb stützen konnten, ein zusätzliches Abwehrmittel gegen unerwünschte E-Mail-Werbung. So darf nach der neuen gesetzlichen Regelung in der Kopf- und Betreffzeile der E-Mail-Werbung weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Dies soll dem Empfänger ermöglichen frei zu entscheiden, wie er mit der E-Mail umgeht, ohne sie erst öffnen zu müssen. Im Falle einer Zuwiderhandlung droht dem Absender ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 .
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